AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundlagen
Es gelten für alle Angebote, Vereinbarungen, die gesamte Geschäftsbeziehung und Vertragsabwicklung zwischen Jörg Jonscher in Panketal (im folgenden Firma genannt) und ihren Kunden die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB). Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Firma schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für etwaige abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden.
Die AGB gelten bei Erstkunden mit Zustandekommen des Vertrags, sonst bereits bei der Bestellung als vereinbart.

2. Bestellung
Verträge kommen zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma oder durch Auslieferung der bestellten Waren oder Zusammenstellung der Sendung. Die Entgegennahme der Bestellung ist noch kein Vertragsabschluß.
Wird ein Auftrag durch Auslieferung oder Zusammenstellung der Waren angenommen, so gilt die Bestellung als so vereinbart, wie die Sendung beim Kunden eintrifft, wenn der Kunde nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Sendung die Unrichtigkeit der Sendung rügt. Die Firma muß mit der Sendung auf den Beginn dieser Frist und auf die Wirkung ihrer Versäumung hinweisen.

3. Lieferung
Verbindliche Liefertermine werden nicht vereinbart. Liefertermine sind vielmehr unverbindliche Hinweise darauf, wann die Lieferung vorgesehen ist. Die Firma übernimmt daher keinerlei Gewähr für die Einhaltung dieser Termine. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß der Kunde auf die Einhaltung dieser Termine vertraut. Die Firma behält sich vor, die Auslieferung der Waren in Teillieferungen vorzunehmen. Bei gleichartigen Erzeugnissen übernimmt die Firma keine Gewähr für die Menge der lieferbaren Waren. Sie behält sich insbesondere vor, eine geringere Menge als die vereinbarte zu liefern, wenn die vorhandenen Waren zur Berücksichtigung aller eingegangenen Bestellungen nicht ausreicht. In diesem Fall wird die Firma die Bestellungen der Reihenfolge ihres Eingangs nach berücksichtigen; ein Rechtsanspruch hierauf seitens des Kunden besteht nicht. Hat der Kunde kein Interesse an der geringeren Menge und fällt der Firma grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Firma übernimmt auch keine Gewähr dafür, daß gleichartige Erzeugnisse überhaupt noch lieferbar sind. Sind die bestellten Waren nicht mehr lieferbar, so kann die Firma vom Vertrag zurücktreten. Dem Kunden steht nur dann Schadensersatz zu, wenn der Firma grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt.

4. Lieferverzug
Da keine verbindlichen Liefertermine vereinbart werden, ist vor der ersten Mahnung des Kunden eine Lieferungsaufforderung erforderlich. Diese muß schriftlich erfolgen und zur Lieferung eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Die Mahnung des Kunden darf erst erfolgen, nachdem diese Lieferfrist verstrichen ist. Einer Lieferungsaufforderung bedarf es nicht, wenn die Verzögerung von der Firma zu vertreten ist. Verbindet der Kunde mit der Mahnung eine Fristsetzung mit der Androhung, nach Ablauf der Frist die Leistung der Firma abzulehnen, so muß diese Frist weitere zwei Wochen betragen. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt, wenn der Firma bei der Verzögerung grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt.

5. Zahlung
Alle Rechnungen sind, wenn nicht Vorkasse oder Barzahlung vereinbart ist, mit Zahlungsziel 30 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse fällig oder bei 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto-Abzug. Zu Teilzahlungen ist der Kunde nicht berechtigt. Wechsel werden nicht angenommen; per Scheck bezahlte Forderungen gelten erst mit der unwiderruflichen Gutschrift als erfüllt. Die Firma darf alle Lieferungen auch aus anderen Verträgen an den Kunden verweigern, sobald dieser das Zahlungsziel überschritten hat. In diesem Fall muß die Firma ihre Lieferungen erst dann wieder aufnehmen, wenn nicht nur der rückständige Betrag, sondern auch alle anderen von der Firma zu liefernden Waren im voraus bezahlt sind. Der Kunde darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.

6. Mahnung
Für jede Mahnung der Firma an einen Kunden außer der ersten Mahnung wird eine Mahngebühr von Euro 5,- vereinbart, die der Kunde zu tragen hat. Nimmt der Kunde bereitgestellte (oder versendete) Ware nicht ab, so kann die Firma nach einer Fristsetzung von zwei Wochen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 10% des Kaufpreises verlangen, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Dasselbe gilt, wenn die Firma nach anderen Vorschriften zur Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt ist.
Beide Parteien sind berechtigt, einen höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen; in diesem Fall hat der Kunde diesen Schaden zu ersetzen.

7. Preisbindung
Es gelten die Ladenverkaufspreise bei Auftragsannahme abzüglich etwaiger Rabatte für Wiederverkäufer und etwaiger Rabatte wegen großer Mengen. Die Kunden sind verpflichtet, bei Wiederverkauf die festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, bzw. ihre Abnehmer hierzu zu verpflichten, wenn die Waren der Preisbindung unterliegen.

8. Versand
Die gekauften Waren sind grundsätzlich bei der Firma abzuholen. Auf Verlangen des Kunden versendet die Firma die Waren zu folgenden Bedingungen: Die Versendung der Waren erfolgt unfrei. Porto, Verpackung und andere Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Waren dem Transportunternehmen, der Post, der Spedition oder einer anderen Beförderungsperson übergeben sind. Die Firma haftet danach nicht mehr für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung sowie für Transportschäden oder Verlust, die von einer Beförderungsperson zu vertreten sind.

9. Eigentumsvorbehalt
Vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den Kunden über. Das Eigentum wird auch dann noch vorbehalten, wenn der Kaufpreis zwar bezahlt, aber noch andere Forderungen der Firma gegen den Kunden offen sind.
Dem Kunden ist die Weiterveräußerung der Waren im normalen Geschäftsverkehr gestattet; hierzu zählen nicht die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Der Kunde tritt seine Kaufpreisforderung gegenüber seinen Kunden aus dem Wiederverkauf an die Firma ab. Diese nimmt die Abtretung an. Ungeachtet des Einziehungsrechtes der Firma ist der Kunde zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Der Kunde hat auf Verlangen der Firma die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nötigen Angaben zu machen und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.
Verliert die Firma ganz oder teilweise ihr Eigentum an den gelieferten Waren durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung o.ä., so überträgt hiermit der Kunde das Eigentum an die Firma zurück. Wenn auf die gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betrieben wird, muß dieser die Firma sofort ausreichend unterrichten, damit diese ihre Rechte wahrnehmen kann. Der Kunde haftet in diesem Fall für die Kosten einer Drittwiderspruchsklage. Die Firma verpflichtet sich, das Eigentum an den gelieferten Waren auf den Käufer zu übertragen oder nach ihrer Wahl die Forderungen zurück abzutreten, soweit der Wert der Sicherung die offen stehenden Forderungen der Firma um 20% übersteigt.

10. Mängelhaftung
Offensichtliche Mängel der Waren muß der Kunde binnen 15 Tagen nach Erhalt der Waren der Firma schriftlich anzeigen. Tut er dies nicht, so ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang bei der Firma an.
Bei Mängeln, die von der Firma zu vertreten sind, kann der Kunde nur Nachlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware, nicht jedoch Wandlung oder Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Erfolgt die Nachlieferung in angemessener Zeit nicht, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein vertragliches Rücktritts-, Umtausch- oder Rückgaberecht wird dem Kunden nicht eingeräumt.
Zusicherungen der Firma bedürfen der Schriftform; mündliche Zusicherungen sind unwirksam. Die Firma haftet auch deliktisch nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz verursacht sind. Soweit hier oder in anderen Bestimmungen der AGB die Haftung der Firma auf grobes Verschulden oder Vorsatz beschränkt ist, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen der Firma.

11. Vermessungsfähigkeit auf Grundlage der Klassenvorschrift ZK-10 des Deutschen Seesportverbandes e.V.
Wir übernehmen keine Garantie für die Vermessungsfähigkeit unseres Kutter ZK-10/W sowie der angebotenen Ersatzteile und Zubehörteile. Die Details einer Vermessung sind allein in der Klassenvorschrift des Deutschen Seesportverbandes e.V. festgeschrieben und müssen im Vorfeld in jedem Fall durch den Kunden geprüft werden. Eine nachträgliche Garantieübernahme durch geänderte Bedingungen der Klassenvorschrift ist ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand
Für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, oder die ihren allgemeinen Gerichtsstand dort durch Wegzug verlieren, gilt Bernau in Brandenburg als Gerichtsstand für beide Teile. Dasselbe gilt für Vollkaufleute, juristische Personen, des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtliche Sondervermögen. Für das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen den Parteien gilt das deutsche Recht.